Am Freitag, dem 3. Juli fand im Deutschen Bundestag die Erste Lesung zu einem mit großer Spannung erwarteten Gesetzesentwurf statt – dem Entwurf zum „Gesetz für digitale sichere Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“, kurz: E-Health-Gesetz, statt. Viele Stimmen haben den Entwurf zunächst als tendenziell positiv gewertet, gleichzeitig aber darauf verwiesen, dass das Ziel der digitalisierten Medizin damit noch längst nicht erfasst ist. Die Frage, wieviel „E“ im kommenden E-Health-Gesetz stecken wird, ist daher also berechtigt.
Hinter dem im Zuge des E-Health-Gesetzesentwurfes häufig verwendeten Begriffs der „Telematik“ verbirgt sich eine Kombination der Wörter „Telekommunikation“ und „Informatik“, bei dem die Möglichkeit, Informationen aus unterschiedlichen Quellen miteinander zu verknüpfen geschaffen werden soll. Die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen verbindet die IT-Systeme aus Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäusern und Krankenkassen miteinander und ermöglicht so einen systemübergreifenden Austausch von Informationen. Die TI ist ein geschlossenes Netzwerk aus Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apotheken und soll es diesen künftig ermöglichen, Notfalldaten von der seit 1.1.2015 eingeführten elektronischen Gesundheitskarte abrufen zu können. Der Datenschutz wird bei der TI äußerst groß geschrieben – die Zugriffsrechte auf Patientendaten sind klar und streng geregelt, jeder Zugriff wird protokolliert.
Darüber hinaus werden Ärzte künftig dazu verpflichtet, die Versichertenstammdaten zu nutzen. Dies hat den Zweck, dass die Möglichkeit der Online-Aktualisierung von Stammdaten nicht nur in der Theorie funktioniert, sondern verbindlich und zuverlässig durchgeführt wird.
So weit, so digital. Aber was kann das E-Health-Gesetz noch?
Stichwort Medikationsplan. Der Medikationsplan ist ein Dokument, das einem Patienten, der mehrere Medikamente einnehmen muss, dabei hilft, die Einnahme (Einnahmezeit, Häufigkeit, Dosierung etc.) sorgfältig zu organisieren. Dadurch lässt sich die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöhen. Das E-Health-Gesetz soll es ermöglichen, einen solchen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern.
Kurios: Der Patient erhält ihn zunächst jedoch ausschließlich in gedruckter Form, die Möglichkeit einer digitalen Darstellungsform des Medikationsplans ist derzeit noch nicht vorgesehen. Ebenso kurios wie kritisch zu betrachten ist die Tatsache, dass der Arzt und nicht der Apotheker für die Erstellung des Medikationsplan verantworlich sein und dafür honoriert wird.
Was fehlt noch?
Die Anwendung telemedezinischen Verfahren, allem voran dem Telemonitoring, also der Möglichkeit der Fernuntersuchung -diagnose und -überwachung von Patienten hat bislang keine Berücksichtigung im E-Health-Gesetzesentwurf gefunden. Auch die Vernetzung von Gesundheitseinrichtungen untereinander ist, obwohl im E-Health-Gesetz schon die Anbindung gesundheitlicher Einrichtungen ans Patientendatennetz festgelegt ist, bislang noch nicht geregelt, obwohl dieser Schritt eigentlich nahe liegen sollte.
Resümierend ist festzustellen, dass das E-Health-Gesetz viele richtige Schritte beinhaltet, um eine Modernisierung und Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens voranzubringen. Allerdings lässt einen an vielen Stellen das Gefühl nicht los, dass zu viele Kompromisse geschlossen wurden bzw. nicht genug Mut aufgewendet worden ist, um gute Ideen vollständig umzusetzen. Die Forderung einiger Player im Gesundheitswesen, aber auch aus der Politik nach einem „E-Health-Gesetz 2.0.“, noch bevor das eigentliche E-Health-Gesetz überhaupt beschlossen worden ist, sollte man daher nicht so ohne Weiteres in die Kategorie „Polemik“ einordnen.